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Beschimpfung von Journalisten als „Judenpresse“ und Drohung mit „Feuer & Benzin für euch“ bleibt straffrei

"Urgestein" der rechten Szene: Martin Kiese bei einer Kundgebung der Partei "die Rechte" am 25.01.2021in Braunschweig.
„Urgestein“ der rechten Szene: Martin Kiese bei einer Kundgebung der Partei »Die Rechte« am 25.01.2021in Braunschweig.

Braunschweig | Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat ein Verfahren wegen des Verdachts der „Volksverhetzung“ gegen den stellvertretenden Kreisvorsitzenden der Neonazi-Partei »Die Rechte«, Martin Kiese, eingestellt.

Der 51jährige, der als „Urgestein“ der rechten Szene in der Region gilt, soll nach einem „Heldengedenken“ am 15. November letzten Jahres in Braunschweig Journalisten als „Judenpresse“ und „Judenpack“ beschimpft und mit „Feuer und Benzin für euch!“ gedroht haben. Nachdem der Journalist Moritz Siman davon ein Video im Kurznachrichtendienst twitter veröffentlichte, hatte die Polizei zunächst Ermittlungen wegen des Verdachts der „Volksverhetzung“ aufgenommen.

Kein strafbares Verhalten

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sieht in den Äußerungen des Neonazis allerdings kein strafbares Verhalten, wie deren Sprecher Christian Wolters auf Nachfrage mitteilte: „Die Worte ‚Jude’ und ‚Judenpresse’ sind insoweit schon objektiv keine Beleidigungen – ebenso wenig wie ‚Christ’ oder ‚Moslem‘“, erläutert Staatsanwalt Wolters. Auch die Aussage „Feuer und Benzin für euch!“ würde nicht den Straftatbestand der „Volksverhetzung“ erfüllen, da sie sich nicht „auf einen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung, wie dies für eine Volksverhetzung erforderlich gewesen wäre“ beziehe, sondern auf Pressevertreter, die eben „keinen solchen abgrenzbaren Bevölkerungsteil“ darstellten. Außerdem fehle es der Aussage am „erforderlichen Apell-Charakter. So werden andere Personen gerade nicht aufgefordert, gegen Pressevertreter ‚mit Feuer und Benzin’ vorzugehen.“

Die Worte „Feuer und Benzin für euch!“ seien sicher grenzwertig, so Wolters, die Schwelle zur Strafbarkeit sei hier aber noch nicht überschritten. Für eine Bedrohung im juristischen Sinne sei die Aussage nicht konkret genug, denn sie lasse offen, wer hier bedroht werde. Auch habe der Beschuldigte nicht behauptet, er selber werde „mit Feuer und Benzin“ gegen andere Personen vorgehen oder dieses durch Dritte veranlassen.

Beleidigungen wurde nicht angezeigt

Die Beschimpfung als „Judenpack“ sah die Staatsanwaltschaft aufgrund des Wortes „Pack“ durchaus als beleidigend an. Hier fehlte allerdings ein für die Strafverfolgung notwendiger Strafantrag des oder der Betroffenen. Weitere beleidigender Äußerungen des Beschuldigten bei einer weiteren Kundgebung der Partei »Die Rechte« am 19.12.2020, die ebenfalls Teil des Ermittlungsverfahren waren, wurden mangels Strafantrag ebenfalls eingestellt. Auch hier sah die Staatsanwaltschaft keine „Volksverhetzung“ in den israelfeindlichen, antisemitischen, homophoben und sexistischen Beschimpfungen.

Der Sprecher der Staatsanwaltschaft betonte abschließend, dass hier insgesamt zu berücksichtigen sei, dass „unter dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes insbesondere der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB eher eng auszulegen ist.“

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